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Alimentenbevorschussung / Inkasso

Alimentenbevorschussung
Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau haben Inhaber und Inhaberinnen der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese vom/der Unterhaltspflichtigen nicht rechtzeitig und/oder regelmässig ausgerichtet werden (www.fuersorgeamt.tg.ch). Voraussetzung zur Bevorschussung ist ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (nicht rechtzeitig eingehende, nicht regelmässig eingehende oder überhaupt nicht eingehende Unterhaltsbeiträge). Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des/der Anspruchsberechtigten sowie dessen Ehe – oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.

Alimenteninkasso
Gemäss Art. 290 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht Nachkommen: "Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen." Diese Dienstleistung wird in der Gemeinde Lengwil durch die sozialen Dienste angeboten. Es ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten müssen vom Gläubiger im Voraus sichergestellt warden.

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