Hundesteuer / Hundehaltung
Alle Hunde sind mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Die Implantierung diese Mikrochips wird vom Tierarzt ausgeführt.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund Fr. 80.--, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt
Fr. 130.--.
Diese Abgabe ist vom Halter / der Halterin am Wohnsitz zu entrichten.
Im Weiteren ist zu beachten, dass die Steuerpflicht lediglich dann nicht gilt:
- Bei Hunden unter 5 Monaten; wird jedoch das Alter von 5 Monaten im Verlaufe des Jahres überschritten, ist dies umgehend der Gemeindekanzlei zu melden.
- Bei Diensthunden der Armee, der Polizei oder des Grenzwachtkorps.
- Bei ausgebildeten Sanitäts-, Katastrophen- oder Lawinenhunden.
- Bei Blindenhunden.
Der Hundehalter / die Hundehalterin hat sich auf der Gemeinde zu melden, wenn der Hund verstirbt oder veräussert wird, oder ein anderer meldepflichtiger Hund angeschafft wird.
Informationen: www.rechtsbuch.tg.ch (Gesetz über das Halten von Hunden 641.2, Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden 641.21)
Checkliste Informationen Hundehalter [PDF, 92.0 KB]